AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen(AGB)

Caspian Bau

  1.  Geltungsbereich und Vertragspartner
  2.  Angebote und Vertragsschluss
  3.  Leistungsumfang
  4.  Preise und Kostenschätzungen
  5.  Ausführungszeiten und Behinderungen
  6.  Leistungsänderungen und zusätzliche Arbeiten
  7.  Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
  8.  Abnahme und Übergabe
  9.  Abschlagszahlungen, Rechnungen und Fälligkeit
  10.  Mängelrechte
  11.  Haftung
  12.  Widerrufsrecht von Verbrauchern und vorzeitiger Arbeitsbeginn
  13.  Kündigung
  14.  Verbraucherstreitbeilegung
  15.  Anwendbares Recht und Gerichtsstand
  16.  Schlussbestimmungen

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Caspian Bau
Stand: 19. August 2026

Caspian Bau
Inhaber: Farhad Karami
Alte Berliner Straße 103
15366 Hoppegarten

Telefon: 0176 14114173
E-Mail: info@caspian-bau.com
USt-IdNr.: DE456718288

1. Geltungsbereich und Vertragspartner

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen Caspian Bau, Inhaber Farhad Karami, Alte Berliner Straße 103, 15366 Hoppegarten (nachfolgend „Caspian Bau“), und seinen Auftraggebern über Trockenbau-, Sanierungs-, Renovierungs-, Reparatur- und Montagearbeiten.
2. Caspian Bau führt ausschließlich solche Leistungen aus, zu deren Erbringung Caspian Bau nach den jeweils geltenden gesetzlichen und handwerksrechtlichen Vorschriften berechtigt ist. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot beziehungsweise der individuellen Vereinbarung.
3. Auftraggeber können Verbraucher oder Unternehmer sein. Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
4. Diese AGB sind nicht für Verbraucherbauverträge im Sinne von § 650i BGB bestimmt, also insbesondere nicht für Verträge mit Verbrauchern über den Bau eines neuen Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude. Für solche Vorhaben sind gesonderte Vertragsunterlagen erforderlich.
5. Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B), wird nicht Vertragsbestandteil, sofern ihre Geltung nicht im Einzelfall ausdrücklich und wirksam vereinbart wird.
6. Individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB.

2. Angebote und Vertragsschluss

1. Art, Umfang, Ausführungsort und Vergütung der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot und den hierzu getroffenen individuellen Vereinbarungen.
2. Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot von Caspian Bau innerhalb einer darin angegebenen Annahmefrist annimmt und die Annahmeerklärung Caspian Bau zugeht. Ist keine Annahmefrist angegeben, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
3. Die Annahme kann insbesondere durch Unterzeichnung des Angebots oder durch eine eindeutige Erklärung per E-Mail oder WhatsApp erfolgen. Bei Verbraucherverträgen erfüllt Caspian Bau die gesetzlichen Informations-, Abschrifts- und Bestätigungspflichten, insbesondere bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen.
4. Diese AGB werden nur Vertragsbestandteil, wenn Caspian Bau den Auftraggeber vor oder bei Vertragsschluss auf sie hinweist, dem Auftraggeber eine zumutbare Möglichkeit zur Kenntnisnahme gibt und der Auftraggeber ihrer Geltung zustimmt.
5. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen sollen zur Dokumentation in Textform, beispielsweise per E-Mail oder WhatsApp, festgehalten werden. Der Vorrang individuell getroffener Vereinbarungen und Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 3 of 7 gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.

3. Leistungsumfang

1. Caspian Bau schuldet ausschließlich die im Angebot oder in einer späteren individuellen Vereinbarung bezeichneten Leistungen. Zeichnungen, Maße, Mengen, Materialqualitäten, Ausführungsarten und sonstige Vorgaben werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie in die Vereinbarung einbezogen wurden.
2. Leistungen, Planungen, Genehmigungen, Prüfungen und Bescheinigungen, die nicht ausdrücklich vereinbart wurden, sind nicht geschuldet.
3. Entsorgungs-, Fahrt-, Park-, Material- oder sonstige Nebenkosten werden nur berechnet, wenn dies im Angebot oder anderweitig vor ihrer Entstehung vereinbart wurde oder ein gesetzlicher Anspruch besteht.
4. Stellt sich während der Ausführung heraus, dass vereinbarte Leistungen wegen unbekannter baulicher Verhältnisse, verdeckter Schäden, ungeeigneter Untergründe, Schadstoffe oder anderer bei Vertragsschluss nicht erkennbarer Umstände nicht wie vorgesehen ausgeführt werden können, informiert Caspian Bau den Auftraggeber unverzüglich. Erforderliche Änderungen oder Zusatzleistungen werden nach Maßgabe von Ziffer 6 behandelt.

4. Preise und Kostenschätzungen

1. Die Vergütung richtet sich nach der im Angebot vereinbarten Preisart. Vereinbart werden können insbesondere ein Festpreis, eine Abrechnung nach Zeit- und Materialaufwand oder eine Ausführung auf Grundlage eines Kostenvoranschlags. Maßgeblich ist die im jeweiligen Angebot ausgewählte oder beschriebene Variante.
2. Soweit ein Festpreis ausdrücklich vereinbart wurde, gilt dieser für den vereinbarten Leistungsumfang. Änderungen oder zusätzliche Leistungen sind davon nicht erfasst.
3. Bei einer Abrechnung nach Zeit- und Materialaufwand werden die nachweislich erbrachten Arbeitszeiten und die verwendeten Materialien zu den vereinbarten Preisen berechnet.
4. Ein Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurde. Ist eine wesentliche Überschreitung eines unverbindlichen Kostenvoranschlags zu erwarten, wird Caspian Bau den Auftraggeber unverzüglich informieren. Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
5. Die Erstellung eines Kostenvoranschlags wird nur vergütet, wenn dies vor seiner Erstellung ausdrücklich vereinbart wurde.
6. Caspian Bau unterliegt der Regelbesteuerung. Die Vergütung versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe (derzeit 19 %); die Umsatzsteuer wird in Angeboten und Rechnungen gesondert ausgewiesen. Gegenüber Verbrauchern werden Gesamtpreise beziehungsweise, wenn der Gesamtpreis vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung und mögliche zusätzliche Kosten vor Vertragsschluss angegeben.

5. Ausführungszeiten und Behinderungen

1. Ausführungsfristen und Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Bei unverbindlichen Zeitangaben stimmen die Parteien den konkreten Ausführungszeitraum rechtzeitig miteinander ab.
2. Wird die Ausführung durch Umstände behindert, die Caspian Bau nicht zu vertreten hat, insbesondere durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, nicht vorhersehbare erhebliche Lieferstörungen oder fehlende Mitwirkung des Auftraggebers, verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen angemessen. Caspian Bau informiert den Auftraggeber über die Behinderung und ihre voraussichtlichen Auswirkungen, sobald dies möglich und zumutbar ist.
3. Gesetzliche Rechte beider Parteien, insbesondere bei dauerhaftem Leistungshindernis oder unzumutbarer Verzögerung, bleiben unberührt.

6. Leistungsänderungen und zusätzliche Arbeiten

1. Wünscht der Auftraggeber Änderungen oder zusätzliche Arbeiten, stimmen die Parteien deren Umfang, Auswirkungen auf die Ausführungszeit sowie eine Mehr- oder Mindenvergütung ab. Die Vereinbarung soll vor Beginn der geänderten oder zusätzlichen Arbeiten in Textform dokumentiert werden.
2. Caspian Bau ist nicht verpflichtet, Änderungs- oder Zusatzwünsche auszuführen, wenn deren Ausführung unzumutbar, technisch nichtfachgerecht, rechtlich unzulässig oder von der bestehenden gewerbebeziehungsweisehandwerksrechtlichen Berechtigung nicht umfasst ist. Zwingende gesetzliche Änderungsrechte des Auftraggebers, insbesondere bei Bauverträgen nach §§ 650a ff. BGB, bleiben unberührt.
3. Sind zusätzliche Arbeiten zur Erreichung des vereinbarten Erfolgs notwendig, informiert Caspian Bau den Auftraggeber unverzüglich und legt, soweit möglich, ein Nachtragsangebot vor. Zusatzkosten werden nur auf Grundlage einer Vereinbarung oder eines gesetzlichen Vergütungsanspruchs berechnet.

7. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber stellt Caspian Bau die zur Ausführung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung. Er weist auf ihm bekannte verdeckte Leitungen, Schadstoffe, statische Besonderheiten, Vorschäden und sonstige Gefahren hin.
2. Soweit nicht anders vereinbart, sorgt der Auftraggeber dafür, dass die Arbeitsbereiche zum vereinbarten Zeitpunkt zugänglich, geräumt und gefahrlos nutzbar sind und die für die Arbeiten erforderlichen Anschlüsse für Strom und Wasser zur Verfügung stehen.
3. Erforderliche öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Genehmigungen und Zustimmungen beschafft der Auftraggeber, soweit deren Beschaffung nicht ausdrücklich von Caspian Bau übernommen wurde. Caspian Bau bleibt für diejenigen gesetzlichen Pflichten verantwortlich, die zwingend Caspian Bau als ausführendes Unternehmen treffen.
4. Unterlässt der Auftraggeber eine erforderliche Mitwirkung, richten sich die Folgen, insbesondere eine mögliche Fristverlängerung oder Entschädigung, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Caspian Bau wird den Auftraggeber grundsätzlich zunächst auf die fehlende Mitwirkung hinweisen und, soweit angemessen, eine Frist setzen.

8. Abnahme und Übergabe

1. Nach Fertigstellung zeigt Caspian Bau dem Auftraggeber die Fertigstellung an und bietet die Übergabe beziehungsweise Abnahme des Werks an. Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, wenn das Werk vertragsgemäß hergestellt ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
2. Auf Wunsch einer Partei wird über die Übergabe beziehungsweise Abnahme ein Protokoll erstellt. Darin können festgestellte Mängel und noch ausstehende Restarbeiten dokumentiert werden.
3. Die gesetzlichen Regelungen über eine Abnahmefiktion bleiben unberührt. Gegenüber einem Verbraucher treten deren Rechtsfolgen nur ein, wenn Caspian Bau zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die gesetzlichen Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe mindestens eines Mangels verweigerten Abnahme hinweist.
4. Das Unterlassen eines Vorbehalts bei der Abnahme berührt Rechte wegen eines bei der Abnahme nicht bekannten Mangels nicht. Die gesetzlichen Regelungen zu bekannten Mängeln bleiben unberührt.

9. Abschlagszahlungen, Rechnungen und Fälligkeit

1. Abschlagszahlungen sind nur geschuldet, wenn sie im Angebot ausdrücklich vereinbart wurden oder Caspian Bau sie nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen kann. Gesetzliche Sicherungs- und Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
2. Die Schlussvergütung ist nach Abnahme und Zugang einer prüffähigen Schlussrechnung innerhalb von sieben Kalendertagen zu zahlen. Ist die Leistung ihrer Art nach nicht abnahmefähig, beginnt die Zahlungsfrist mit vollständiger Leistungserbringung und Zugang der Rechnung.
3. Bei berechtigten Mängelansprüchen darf der Auftraggeber einen angemessenen Teil der Vergütung nach den gesetzlichen Bestimmungen zurückbehalten.
4. Für Zahlungsverzug, Verzugszinsen und erforderliche Mahnungen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

10. Mängelrechte

1. Für die Rechte des Auftraggebers bei Mängeln und deren Verjährung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eine Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen wird nicht vereinbart.
2. Der Auftraggeber soll einen festgestellten Mangel möglichst zeitnah und nachvollziehbar anzeigen und Caspian Bau eine angemessene Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung geben. Zwingende gesetzliche Rechte sowie die gesetzlichen Beweislastregelungen bleiben unberührt.
3. Eine Garantie wird nur übernommen, wenn Caspian Bau sie ausdrücklich und als Garantie bezeichnet erklärt hat.

11. Haftung

Caspian Bau haftet nach den gesetzlichen Vorschriften. Gesetzlich zwingende Ansprüche, insbesondere wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz, bleiben in jedem Fall unberührt.

12. Widerrufsrecht von Verbrauchern und vorzeitiger Arbeitsbeginn

1. Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, soweit keine gesetzliche Ausnahme eingreift. Caspian Bau stellt dem Verbraucher die einschlägige Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular gesondert zur Verfügung.
2. Soll Caspian Bau vor Ablauf der Widerrufsfrist mit den Arbeiten beginnen, wird vor Arbeitsbeginn ein ausdrückliches Verlangen beziehungsweise eine ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers sowie die gesetzlich erforderliche Bestätigung seiner Kenntnis über die möglichen Widerrufsfolgen eingeholt. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger zu dokumentieren. Diese AGB ersetzen diese gesonderte Erklärung nicht.
3. Im Fall eines wirksamen Widerrufs richten sich ein möglicher Wertersatz und die übrigen Widerrufsfolgen ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften und der erteilten Widerrufsbelehrung.
4. Für Verbraucherbauverträge gelten besondere Widerrufs- und Informationsvorschriften. Solche Verträge werden von diesen AGB nicht erfasst.

13. Kündigung

1. Für die Kündigung und die daraus entstehenden Vergütungsansprüche gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Insbesondere bleibt das gesetzliche Recht des Auftraggebers unberührt, einen Werkvertrag bis zur Vollendung des Werks zu kündigen.
2. Für die Kündigung eines Bauvertrags gelten die gesetzlichen Formvorschriften.
3. Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

14. Verbraucherstreitbeilegung

Caspian Bau ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht entzogen wird.
2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der gesetzlich zulässige Gerichtsstand am Sitz von Caspian Bau vereinbart. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

16. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der nicht einbezogenen oder unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.